Allgemeine Geschäftsbedingungen
LORENZ ENERGIE GmbH
I. Allgemeines
1. Auftragnehmer (AN) im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist die LORENZ ENERGIE GmbH, Robert-Bosch-Str. 20 in 63584 Gründau.
2. Die nachstehenden Bedingungen sind im Einverständnis von Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, selbst bei Kenntnisnahme durch den AN, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Nebenabreden und besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
3. Bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistung) gilt die VOB/B. Soweit eine Regelung dieser AGB von einer Regelung der VOB/B abweicht, ist die VOB/B vorrangig anzuwenden.
4. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Der AN ist an sein Angebot 30 Tage gebunden, es sei denn, im Angebot wurde eine abweichende Frist bestimmt. Für sämtliche zum Angebot des AN gehörigen Unterlagen steht diesem das Eigentums- und Urheberrecht zu. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese Unterlagen nach Aufforderung komplett kostenfrei dem AN zurückzusenden.
II. Preise, Auftrags- und Zahlungsbedingungen
1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des AN zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Mehrwertsteuererhöhung oder eine Preiserhöhung der Lieferanten des AN kann grundsätzlich an den AG weiterberechnet werden, für den Fall, dass der AG ein Verbraucher ist, jedoch nur dann, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll.
2. Leistungen, die im Auftrag und/oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten, sondern gesondert abrechenbar sind, werden grundsätzlich nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet, sofern nicht hierfür Einheitspreise vereinbart wurden.
3. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, soweit ausdrücklich und schriftlich Höhe und Zahlungsfrist vereinbart sind. Der Skontoabzug kann nur bei der Schlusszahlung und nur bei pünktlicher Erbringung aller geschuldeten Zahlungen vorgenommen werden.
4. Ein Aufrechnung gegen die Forderung des AN ist nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es sich auf Ansprüche aus diesem Vertrag bezieht.
5. Konstruktions- und Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den AG zumutbar sind.
6. Auch Fehlersuchzeit ist im Rahmen eines Reparaturauftrages grundsätzlich vom AG zu vergütende Arbeitszeit, selbst wenn der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der AG den vereinbarten Termin in zu vertretender Weise versäumt oder Auftrag vor oder während der Durchführung zurückgezogen wird.
III. Termine
1. Lieferfristen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren und soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, grundsätzlich unverbindlich. Sind zur Durchführung eines Auftrages Informationen oder Unterlagen, die von Seiten des AG zu beschaffen sind, notwendig, so hat der AN dies unverzüglich dem AG mitzuteilen. Eine durch die Beibringung der Informationen oder Unterlagen entstandenen Verzögerung verlängert die Lieferfrist entsprechend.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens auf höchstens 5 % der vereinbarten Auftragssumme, im Fall eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf höchstens 10 % der vereinbarten Auftragssumme. Dies gilt nicht bei Bauleistungen, für die die VOB/B anwendbar ist.
IV. Eigentumsvorbehalt/ erweitertes Pfandrecht
1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den gelieferten/eingebauten Materialien bis zum Ausgleich aller Forderungen des AN aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Materialien wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Materialien, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. In allen anderen Fällen kann der AN von dem AG ebenfalls den Liefergegenstand herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückführung und gegebenenfalls des Ausbaus trägt der AG.
3. Werden Materialien mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder seine Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN auf diesen.
4. Dem AN steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrag in seinen Besitz gelangten Gegenständen des AG zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen.
V. Abnahme und Gefahrübergang
1. Der AG ist bei Werkleistungen verpflichtet, die Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen. Im Übrigen ist er verpflichtet, Liefergegenstände anzunehmen, wobei er nach Ablauf von 14 Tagen nach Bereitstellung und Zugang der Bereitstellungsanzeige in Annahmeverzug gerät.
2. Wird die Werkleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom AN nicht vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen bisher entstandenen vertragsgemäßen Kosten. Gerät der AG mit der Abnahme der Werkleistung in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Gleiches gilt, sofern der AG sich mit der Annahme eines Liefergegenstandes in Verzug befindet oder dessen Annahme ablehnt.
VI. Gewährleistung und Haftung
1. Ist die verkaufte oder hergestellte Sache oder das Gewerk mangelhaft, so steht dem AG ein Recht auf Nachbesserung zu. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der AN auf Verlangen des AG kostenlos Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der AG wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Grundsätzlich müssen die Gewährleistungsansprüche durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden. Die §§ 475, 474 BGB bleiben unberührt.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt, dass der AG dem AN zur Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren hat. Verweigert der AG die erforderliche Mitwirkung oder verzögert er diese unzumutbar, ist der AN von der Mängelhaftung befreit.
3. Offensichtliche Mängel der Leistungen des AN oder des Liefergegenstandes müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme bzw. Anlieferung gerügt werden, ansonsten ist der AN von der Mängelhaftung befreit.
4. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den AG oder Dritte verursacht wurden, ebenso Schäden durch höhere Gewalt sowie Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanischer chemischer oder atmosphärischer Einflüsse.
5. Über die für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand bestehende Haftung hinaus sind weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des AG ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
6. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Bauleistungen, für die die VOB/B anwendbar ist.
VII. Vorzeitige Beendigung/Schadensersatz
1. Stehen dem AN nach dem Vertrag bzw. den gesetzlichen Vorschriften gegen den AG Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, kann der AN von dem AG eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % der Auftragssumme netto ohne Nachweis beanspruchen. Gleiches gilt, soweit der AG unberechtigt von einem geschlossenen Kaufvertrag Abstand nimmt. Kündigt der AG einen mit dem AN geschlossenen Werkvertrag vorzeitig, kann der AN für die bis zu diesem Abschnitt ausgeführten Leistungen die anteilige Vergütung und für die noch nicht ausgeführten Leistungen eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % der insoweit anteiligen Nettoauftragssumme ohne Nachweis berechnen. In allen Fällen bleibt dem AN die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden höheren Schadens ebenso vorbehalten, wie dem AG der Nachweis offen bleibt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht bei Bauleistung, für die die VOB/B anwendbar ist.
2. Bei Annahme eines Auftrags wird die Kreditwürdigkeit des AG vorausgesetzt. Ergibt sich aufgrund einer Kreditauskunft der Schufa, dass diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist oder nicht gegeben war, so kann der AN die Auftragsausführung trotz vorangegangener Bestätigung vorbehalten und die Ausführung von der Überlassung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeiten.
VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Betriebssitz des AN.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist, einschließlich der Wechsel- und Scheckforderungen, ausschließlicher Gerichtsstand der Betriebssitz des AN.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss anderen Nationalen oder Internationalen Rechts, auch unter Ausschluss des Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, selbst wenn der AG seinen Firmensitz im Ausland hat.